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BILDRECHTE Urteil

Das OLG Düsseldorf hatte in einem aktuellen Urteil die alte Frage nach der unerlaubten Nutzung eines urheberrechtlich ge- schützten Bildes im Internet zu beantworten. Der Beklagte, ein Restaurantbetreiber, nutzte ein von ihm bearbeitetes, vermeint- lich frei verfügbares Stierkampffoto und berief sich auf eine Entscheidung des EuGH, wonach die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos per Framing legitim ist.

Die Klägerin bietet über eine Datenbank Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung im Internet an. Der Beklagte ist Inhaber eines spanischen Restaurants in Krefeld. Auf der Internetseite des Restaurants band der Beklagte ein Bild mit einem Stierkämp- fer nebst Stier aus der Datenbank der Klägerin ein und bearbeitete das Bild, indem er ein tanzendes Paar hinzufügte.

Die Klägerin sah ihre und die Urheberrechte des Fotografen verletzt und mahnte den Beklagten erfolglos ab, weshalb sie sich an das Landgericht Düsseldorf wandte und die Unterlassung, Auskunft und Freistellung von Abmahnkosten begehrte. Das Landgericht gab der Klage statt (Urteil vom 08.10.2014, Az.: 12 0 324/13).

Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung beim Ober landesgericht Düsseldorf ein und hielt der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts entgegen, dass das Bild keiner- lei Hinweis auf ein Urheberrecht aufgewiesen habe und er davon ausging, dass es frei verfügbar sei. Aus diesem Grunde habe er auch keinen Urheberrechtsvermerk setzen können. Das Landgericht habe zudem seine Bearbeitung des Bildes durch Hinzufügen des tanzenden Paares nicht ordentlich gewürdigt.

Das OLG Düsseldorf prüfte die Sache, wies die Berufung des Be- klagten aber zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts (Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-20 U 203/14). Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung der in Streit stehenden Abbildungen (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Die fragliche Fotografie war nicht frei verfügbar, sondern es handelte sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk, in dem der Fotograf die Bewegung eines Stierkämpfers und eines Stieres in dem Augenblick, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den im Vordergrund befindlichen Stierkämpfer passiert, erfasste.

Der Beklagte berief sich auf eine Entscheidung des Europä- ischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Einbettung von öffent- lich zugänglichen geschützten Werken in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik unproblematisch sein kann (Urteil vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).

Entscheidend in dem Fall des EuGH war allerdings, dass beim Framing das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen. Der Beklagte aber hatte durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server das Bild vervielfältigt und durch Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Auch der Umstand, dass das Bild nicht als urheberrechtlich geschützt ge- kennzeichnet war, sprang dem Beklagten nicht zur Seite, da ein fehlender Urheberrechtshinweis kein Hinweis darauf ist, dass ein Werk gemeinfrei ist. Jeder Nutzer muss sich selbst Kennt- nis darüber verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will, bestätigte das OLG Düsseldorf.

Dem war der Beklagte nicht nachgekommen. Schließlich schuf der Beklagte mit der Bearbeitung des Bildes kein selbständiges Werk, das er ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Bildes hätte verwenden dürfen (§ 24 Abs. 1 UrhG): Der Beklagte hatte lediglich den Bildausschnitt auf den Stierkämpfer und den Stier eingegrenzt und das Bild eines Tanzpaares, in blassen Farben, daneben gestellt.

Damit traten die eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes nicht in den Hintergrund. Das ganze erwecke, so das OLG Düsseldorf, “den Eindruck einer willkürlichen Anei- nanderreihung zweier für Spanien typischer Motive. Dynamik und Eleganz vermittelt zudem allein die ausdrucksstarke Stierkampfszene, während es sich bei der Abbildung des Tanzpaares eine übliche Darstellung ohne jeden persönlichen Ausdruck handelt.”

Das Gericht stellte unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechungfest: wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass nicht in die Rechte der Berechtig ten eingegriffen wird. Es bestätigte sämtliche Ansprüche der Klägerin. Zuletzt liess es auch die Revision gegen das Urteil nicht zu, da die relevanten Rechtsfragen bereits sämtlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet sind.

Bei Bildern im Internet sollte man also selbstverständlich davon ausgehen, dass sie urheberrechtlich geschützt sind. Die Nutzung von Bildern unbekannter Herkunft und ohne Urheberanga ben ist grundsätzlich tabu, will man nicht mit dem Rechtsproblem, dass hier der Beklagte hatte, konfrontiert werden.

Leider könnte es sein, dass zukünftig auch selbst geschossene Fotos mit höherem Risiko belastet werden, wenn die Einschränkung der Panoramafreiheit, über die in der EU anlässlich der Reformie rung des Urheberrechts verhandelt wird, tatsächlich verschärft wird.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
http://www.domain-recht.de/verweis/1191

Die EuGH-Entscheidung zum Framing von Bildern finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1192

Quelle: online-und-recht.de, europa.eu 9.7.2015

RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de

ODR-Verordnung in Kraft: Pflichtlink zur EU-Streitbeilegungsplattform seit 09.01.2016

Link zu EU-Plattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/odr-verordnung-online-handel-streitbeilegung-aussergerichtlich/

„Am Samstag tritt die sogenannte ODR-Verordnung in Kraft. Onlinehändler müssen dann von ihren Internetauftritten auf eine EU-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung verlinken. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen.

Am Samstag, 9. Januar 2016 tritt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in Kraft, welche die “Online Dispute Resolution” (ODR, zu deutsch etwa “Online-Streitbeilegung”) etablieren soll. Dazu sollen u.a. EU-Onlinehändler auf ihren Internetseiten auf eine entsprechende Plattform der EU verlinken müssen. Auf dieser Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) können diese im Streitfall eine Beschwerde gegen Onlinehändler aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einreichen. Das Angebot soll die EU-Bürger dazu animieren, öfter online im EU-Ausland einzukaufen.

Die Online-Beschwerde wird wiederum gemäß der ODR-Verordnung an eine zuständige, sogenannte “Alternative Streitbeilegungs-Stelle” (AS-Stelle) weitergeleitet, deren Personal dann für eine außergerichtliche Lösung des Streits sorgen soll. Geplant ist, dass die AS-Stellen den Parteien unter anderem die nötigen gesetzlichen Informationen in ihrer Landessprache bereitstellen und die Kommunikation zwischen betroffenem Bürger und Händler moderieren.

Das System funktioniert allerdings auch anders herum: Hat es ein Onlinehändler mit einem Problemkunden zu tun, soll er ebenfalls über die OS-Plattform Beschwerde gegen diesen einreichen können.

Zwar ist der Link zum ODR-Angebot bereits bekannt, die Plattform wird aber nach derzeitigem Kenntnisstand erst Mitte Februar genutzt werden können. Die Pflicht zum Verlinken besteht allerdings trotzdem ab Samstag. Wer das versäumt, muss mit Abmahnungen rechnen.“

 

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aktuell November 2017